EU-Verfassung
Wie ist die
EU-Verfassung aufgebaut?
Welche
Inhalte unterscheidet sie vom Grundgesetz?
Wofür
ist sie zuständig?
Die EU-Verfassung besteht aus 4 Teilen mit 448 Artikeln plus Präambel.
Teil |
Inhalt: EU-Verfassung |
Artikel |
1 |
Ziele, Zuständigkeit,
Organe, besondere Bestimmungen |
1-60 |
2 |
Charta der Grundrechte |
61-110 |
3 |
Politikbereiche und
Arbeitsweise |
111- 436 |
4 |
Schlussbestimmungen |
437-448 |
In der EU-Verfassung wird mehr geregelt als im Grundgesetz.
Das Grundgesetz (Verfassung der BRD) besteht aus 146 Artikeln plus Präambel.
Inhalt: Grundgesetz |
Artikel |
Grundrechte |
1-19 |
Organe und Gesetzgebung,
Zuständigkeit |
20-91 |
Rechtsprechung |
92-104 |
Finanzwesen |
105-114 |
Verteidigungsfall |
115 |
Schlussbestimmungen |
116-146 |
Neu ist, dass die Bereiche Wirtschaft, sowie Außen- und Sicherheitspolitik in einer Verfassung ausführlich geregelt sind.
Im Wirtschaftsteil wird die offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb festgeschrieben.
Hieraus resultiert der Vorwurf, dass die EU-Verfassung den Neoliberalismus als Wirtschaftsform festschreibt, denn wie in der freien Marktwirtschaft, bewacht der Staat den freien Wettbewerb .(Der Markt wird`s schon richten!)
Im Bereich Sicherheitspolitik werden nicht nur viele Möglichkeiten militärischer Operationen festgehalten, sondern auch die Pflicht zur Aufrüstung.
In der EU-Verfassung werden viele Dinge anders geregelt als im Grundgesetz. Da die EU-Verfassung aber über dem Grundgesetz steht, hat das Inkrafttreten der EU-Verfassung sehr weitreichende Folgen.
Auszüge aus der EU-Verfassung
Zuständigkeit
EU-Recht steht über dem nationalen Recht.
Artikel I-6
Die Verfassung und das von den
Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen
Zuständigkeiten gesetzte Recht
haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
EU ist zuständig für Wirtschaft sowie Außen- und Sicherheitspolitik
Artikel I-12
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren
ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von
Regelungen nach Maßgabe von
Teil III, für deren Festlegung die Union zuständig ist.
(4) Die Union ist dafür
zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu
verwirklichen.
Wirtschaftspolitik
Diese EU
nützt nur den
Unternehmen.
Lohnabhängige
werden gegeneinander
ausgespielt
Unternehmerische Freiheit wird garantiert
Artikel II-76
Die unternehmerische Freiheit wird
nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten anerkannt.
Eigentum wird garantiert, ohne dass es verpflichtet (im Gegensatz zum deutschen GG , Art. 14,2)
Artikel II-77
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig
erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und
es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus
Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den
Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige
angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung
des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl
der Allgemeinheit erforderlich ist.
Einheitliche indirekte Steuern (Verbrauchsteuern und Umsatzsteuern) soll es geben, nicht aber direkte Steuern wie Unternehmenssteuern.
Artikel III-171
Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz des Rates werden Maßnahmen zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und
sonstige indirekte Steuern festgelegt, soweit diese Harmonisierung für die
Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist. Der Rat beschließt einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
Und immer wieder wird erklärt, wie die Grundsätze der EU-Wirtschaftspolitik heißen, nämlich „Offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“.
Artikel III-177
Die Tätigkeit der
Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels I-3 umfasst nach
Maßgabe der Verfassung die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die
auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem
Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer
offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.
Selbst bei der Beschäftigungspolitik wird auf offene Marktwirtschaft und freien Wettbewerb verwiesen.
Dazu: Art. 206 , verweist auf 179, verweist auf 178, verweist auf 177
Artikel III-206
(2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates
legt der Rat auf Vorschlag der
Kommission jährlich Leitlinien
fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik
berücksichtigen. Diese
Leitlinien müssen mit den nach Artikel III-179 Absatz 2 verabschiedeten
Grundzügen in Einklang stehen.
Artikel III-179
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten
ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und
koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels III-178.
(2) Der Rat erstellt auf Empfehlung
der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der
Wirtschaftspolitik der
Mitgliedstaaten
Artikel III-178
Die Mitgliedstaaten richten ihre
Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im Rahmen der in Artikel III-179 Absatz 2
genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union im Sinne des
Artikels I-3 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Union handeln im Einklang
mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb,
wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und halten
sich dabei an die in Artikel III-177 genannten Grundsätze.
Gemeinsame
Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
EU-Verfassung macht
Aufrüstung zur Pflicht
Im ersten Teil der Verfassung regelt der Artikel 41 welche „Missionen“ durchzuführen sind, im dritten Teil ist es Artikel 309.
Artikel I-41
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische
Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die
Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung,
Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen
zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der
Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
Artikel III-309
(1) Die in Artikel I-41 Absatz 1
vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und
militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame
Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und
Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und
Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des
Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung
einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur
Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung
des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die
Unterstützung für Drittländer bei der
Bekämpfung des Terrorismus in
ihrem Hoheitsgebiet.
Aufrüstung wird für alle EU-Staaten vorgeschrieben
Dazu: Art.41 (3)
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre
militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern.
Eine „Ständige Strukturierte Zusammenarbeit“
obliegt allerdings nur den militärisch am höchsten gerüsteten
Mitgliedstaaten.
Artikel
I-41
(6) Die Mitgliedstaaten, die
anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen
Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit
höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen
eingegangen sind, begründen eine Ständige Strukturierte
Zusammenarbeit im Rahmen der Union.
Über die Durchführung von „Missionen“ entscheidet der Ministerrat
Artikel III-297
(1)
Verlangt
eine internationale Situation ein operatives Vorgehen der Union, so
erlässt der Rat die erforderlichen Europäischen
Beschlüsse.
Das Parlament wird allerdings gehört und auf dem Laufenden gehalten
Dazu: Art. 41 (8)
(8) Das Europäische Parlament
wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden
Weichenstellungen der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört. Es
wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
Ist erst einmal ein Einsatz beschlossen, so wird Loyalität verlangt.
Artikel III-294
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik aktiv und
vorbehaltlos im Geiste der Loyalität
und der gegenseitigen Solidarität.
Artikel III-300
(1) Europäische Beschlüsse
nach diesem Kapitel werden vom Rat einstimmig erlassen.
Jedes Mitglied des Rates, das sich
bei einer Abstimmung seiner Stimme enthält, kann hierzu eine
förmliche Erklärung abgeben. In diesem Fall ist es nicht
verpflichtet, den Europäischen Beschluss durchzuführen, akzeptiert
jedoch, dass dieser für die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger
Solidarität unterlässt der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem
auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es
behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt.
Die Aufrüstung wird überwacht von einer eigens dazu eingerichteten Agentur für Verteidigung
Artikel III-311
(1) Aufgabe der nach Artikel I-41
Absatz 3 errichteten, dem Rat unterstellten Agentur für die
Bereiche Entwicklung der
Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung
(Europäische Verteidigungsagentur) ist es,
a) bei der Ermittlung der Ziele im
Bereich der militärischen
Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die von den
Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen
Verpflichtungen erfüllt wurden, mitzuwirken;
b) auf eine Harmonisierung des
operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler
Beschaffungsverfahren hinzuwirken;
Dass die EU für
NEOLIBERALISMUS und
MILITARISIERUNG steht, ist nicht neu.
Jetzt soll dies sogar
Verfassungsrang erhalten!
NEIN zur EU-Verfassung !!!