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Ovale Legende: Wir sagen NEIN !!EU-Verfassung

 

Wie ist die EU-Verfassung aufgebaut?

Welche Inhalte unterscheidet sie vom Grundgesetz?

Wofür ist sie zuständig?

 

Die EU-Verfassung besteht aus 4 Teilen mit 448 Artikeln plus Präambel.

Abgerundete rechteckige Legende: Ein Verfassungsfeind, der für Abrüstung ist  !!! 


Teil

Inhalt: EU-Verfassung

Artikel

1

Ziele, Zuständigkeit, Organe, besondere Bestimmungen

1-60

2

Charta der Grundrechte

61-110

3

Politikbereiche und Arbeitsweise

111- 436

4

Schlussbestimmungen

437-448

 

In der EU-Verfassung wird mehr geregelt als im  Grundgesetz.

Das  Grundgesetz (Verfassung der BRD) besteht aus 146 Artikeln plus Präambel.

 

Inhalt: Grundgesetz

Artikel

Grundrechte

1-19

Organe und Gesetzgebung, Zuständigkeit

20-91

Rechtsprechung

92-104

Finanzwesen

105-114

Verteidigungsfall

115

Schlussbestimmungen

116-146

 

Neu  ist,  dass die Bereiche Wirtschaft, sowie Außen- und Sicherheitspolitik in einer      Verfassung ausführlich geregelt sind.

Im Wirtschaftsteil wird die offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb festgeschrieben.

Hieraus resultiert der Vorwurf, dass die EU-Verfassung den Neoliberalismus als Wirtschaftsform festschreibt, denn wie in der freien Marktwirtschaft, bewacht der Staat den freien Wettbewerb .(Der Markt wird`s schon richten!)

Im Bereich Sicherheitspolitik werden nicht nur viele Möglichkeiten militärischer Operationen festgehalten, sondern auch die Pflicht zur Aufrüstung.

In der EU-Verfassung  werden viele Dinge anders geregelt als im  Grundgesetz.  Da die EU-Verfassung aber über dem  Grundgesetz steht, hat das Inkrafttreten der EU-Verfassung sehr weitreichende Folgen.

 

 

Auszüge aus der EU-Verfassung

 

Zuständigkeit

 

EU-Recht steht über dem nationalen Recht.

 

Artikel I-6

Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen

Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.

 

 EU ist zuständig für Wirtschaft  sowie Außen- und Sicherheitspolitik

 

Artikel I-12

(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von

Regelungen nach Maßgabe von Teil III, für deren Festlegung die Union zuständig ist.

(4) Die Union ist dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu

verwirklichen.

 

 

Wirtschaftspolitik

 

Diese EU

nützt nur den Unternehmen.

Lohnabhängige

werden gegeneinander ausgespielt

 

Unternehmerische Freiheit wird garantiert

 

Artikel II-76

Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

 

Eigentum wird garantiert, ohne dass es verpflichtet (im Gegensatz zum deutschen GG , Art. 14,2)

 

Artikel II-77

 (1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

 

Einheitliche indirekte Steuern (Verbrauchsteuern und Umsatzsteuern) soll es geben, nicht aber direkte Steuern wie Unternehmenssteuern.

 

Artikel III-171

Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates werden Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern festgelegt, soweit diese Harmonisierung für die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses.

 

 

Und immer wieder wird erklärt, wie die Grundsätze der EU-Wirtschaftspolitik heißen, nämlich „Offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“.

 

Artikel III-177

Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels I-3 umfasst nach Maßgabe der Verfassung die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.

 

Selbst bei der Beschäftigungspolitik wird auf offene Marktwirtschaft und freien Wettbewerb  verwiesen.

Dazu: Art. 206 , verweist auf 179, verweist auf 178, verweist auf 177

 

Artikel III-206

 (2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der

Kommission jährlich Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik

berücksichtigen. Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel III-179 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang stehen.

 

Artikel III-179

(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels III-178.

(2) Der Rat erstellt auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der

Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten

 

Artikel III-178

Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im Rahmen der in Artikel III-179 Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union im Sinne des Artikels I-3 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Union handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und halten sich dabei an die in Artikel III-177 genannten Grundsätze.

 

 

Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik

 

EU-Verfassung macht

Aufrüstung zur Pflicht

 

Im ersten Teil der Verfassung regelt der Artikel 41 welche „Missionen“ durchzuführen sind, im dritten Teil ist es Artikel 309.

           

Artikel I-41

(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

 

 Artikel III-309

(1) Die in Artikel I-41 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der

Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.

 

 

Aufrüstung wird für alle EU-Staaten vorgeschrieben

Dazu: Art.41 (3)

 

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern.

 

 

Eine  Ständige Strukturierte Zusammenarbeit“ obliegt allerdings nur den militärisch am höchsten gerüsteten Mitgliedstaaten.

 

Artikel I-41

(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union.

 

Über die Durchführung von „Missionen“ entscheidet der Ministerrat

 

Artikel III-297

(1)   Verlangt eine internationale Situation ein operatives Vorgehen der Union, so erlässt der Rat die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.

 

Das Parlament wird allerdings gehört und auf dem Laufenden gehalten

Dazu: Art. 41 (8)

 

(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden

Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.

 

Ist erst einmal ein Einsatz beschlossen, so wird Loyalität verlangt.

 

Artikel III-294

 (2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik aktiv und

vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität.

 

Artikel III-300

(1) Europäische Beschlüsse nach diesem Kapitel werden vom Rat einstimmig erlassen.

Jedes Mitglied des Rates, das sich bei einer Abstimmung seiner Stimme enthält, kann hierzu eine förmliche Erklärung abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Europäischen Beschluss durchzuführen, akzeptiert jedoch, dass dieser für die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarität unterlässt der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt.

 

Die Aufrüstung wird überwacht von einer eigens dazu eingerichteten Agentur für Verteidigung

 

Artikel III-311

(1) Aufgabe der nach Artikel I-41 Absatz 3 errichteten, dem Rat unterstellten Agentur für die

Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur) ist es,

a) bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden, mitzuwirken;

b) auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hinzuwirken;

 

Dass die EU für NEOLIBERALISMUS und

 MILITARISIERUNG steht, ist nicht neu.

Jetzt soll dies sogar Verfassungsrang erhalten!

 

NEIN zur EU-Verfassung !!!